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Fusion
• Fusion (§ 1 Abs. 1 UmgrStG)
(BMF) — Die Bestimmung des letzten Halbsatzes des § 1 Abs. 1 UmgrStG soll sicherstellen, daß das bei der Fusion übertragene Vermögen nach der Fusion weiterhin der österreichischen Besteuerungshoheit unterliegt und daß die stillen Reserven in diesem Vermögen steuerhängig bleiben. Von dieser Regelung betroffen sind daher inländische Fusionen, bei denen zwar die übertragende, nicht aber die aufnehmende Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist und (theoretisch) die grenzüberschreitende Fusion. Für den Gesellschafterwechsel bei den an der Fusion beteiligten Gesellschaften hat die genannte Bestimmung keine Bedeutung. Diesbezüglich ist nur § 5 UmgrStG relevant.
Da in dem dargestellten Fall die Vermögenssubstanz der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nach der Fusion weiterhin der österreichischen Besteuerung unterliegt, ist kein Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz gegeben. Daß die bisherige indirekte Beteiligung der ausländischen Mutter(Großmutter)gesellschaft zu einer direkten wird, hat in diesem Zusammenhang keine Relevanz, da der Umfang des österreichischen Besteuerungsrechtes substantiell dadurch nicht verändert wird. (