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Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis als Wiedereinsetzungsgründe
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis in Betracht. Wenngleich bei Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis – wie auch der VwGH bereits des Öfteren festgehalten hat – nur in Ausnahmefällen ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen wird, so kommt es in der Praxis – wie eine Vielzahl von Entscheidungen des VwGH und des BFG belegt – nicht selten dazu, dass eine beantragte Wiedereinsetzung darauf gestützt wird. Dieser Beitrag soll aufzeigen, in welchen Konstellationen Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis zu einer Wiedereinsetzung führen können und welche Umstände für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes eine Rolle spielen können.
1. Allgemeines
Nach § 308 BAO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung in Betracht, sofern die Partei durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet. Anders als in allen anderen Verfahrensordnungen (zB ZPO, StPO, AVG) ist nicht nur eine Wiedereinsetzung in verfahrensrechtliche Fristen möglich, sondern – seit der BAO-Novelle 1980 – auch eine Wiedereinsetzung in materiellrechtliche Fristen. Zu...