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Wirtschaftliche Betrachtungsweise
•Die
wirtschaftliche Betrachtungsweiseverpflichtet die Abgabenbehörde, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln und auf das tatsächliche Geschehen abzustellen, gleichgültig, ob der zwingend gebotene Durchgriff fiskalisch günstig oder ungünstig ist — (§ 21 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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