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SWK 1, 1. Jänner 1994, Seite 001

Das neue Bankwesengesetz und Leasing

Das neue Bankwesengesetz und Leasing

Dr. Johann Pilz

Die gesetzlichen Regelungen betreffend das gewerbliche Leasing im Überblick

VON DR. JOHANN PILZ

Artikel I des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993, BGBl. 532/1993, enthält das Bundesgesetz über das Bankwesen (BankwesengesetzBWG), durch das das bisher bestehende Kreditwesengesetz abgelöst wird. Erstmals werden im BWG gesetzliche Regelungen betreffend das gewerbliche Leasing getroffen, wovon insbesondere Leasinggesellschaften, die Tochtergesellschaften von Kreditinstituten sind, besonders betroffen werden, aber auch für andere, die gewerbsmäßig das Leasinggeschäft als Haupttätigkeit ausüben, neue Vorschriften normiert werden. In der Folge sollen nun diese wesentlichen Bestimmungen kurz dargestellt und auf die daraus resultierenden Maßnahmen hingewiesen werden.

1. Leasing als Finanzinstitut

Neben den »Kreditinstituten» (§ 1 Abs. 1 BWG) unterliegen nunmehr auch »Finanzinstitute« grundsätzlich dem Bankwesengesetz, wenn auch nicht mit all seinen Bestimmungen. Die gesetzliche Grundlage hiefür ist § 1 Abs. 2 BWG, wonach Finanzinstitut neben anderen auch ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG ist und berechtigt ist, den Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft) gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er dies als Haupttätigkeit ausübt.

Da das den Begriff »Leasinggeschäft« nicht näher regelt und auch andere gesetzliche Regelungen fehlen, wird davon auszugehen sein, daß darunter alle Tätigkeiten fallen, die in Literatur und Praxis als »Leasing« definiert bzw. angesehen werden.

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