Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Zur Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung
Zu dem im SWK-Heft 21/1994, Seite D 15 f., abgedruckten Artikel von Mag. Richard Sterl schreibt uns Herr Dr. Hans Röhrenbacher, Lehrbeauftragter am Institut für Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftsuniversität Wien.
„Bereits 1990 (,Bilanzgewinn‘ ersetzt ,Reingewinn‘, SWK-Heft 36/1990, Seite D 37 f.) habe ich darauf hingewiesen, daß mit dem Rechnungslegungsgesetz in den Gliederungsvorschriften der (alte aktienrechtliche) Begriff ,Reingewinn‘ durch den (im Rechnungslegungsgesetz verbal nicht mehr definierten) Begriff ,Bilanzgewinn‘ ersetzt wurde. Der ,Gesetzgeber‘ hat aber offenbar übersehen, daß der Begriff ,Reingewinn‘ auch in anderen Paragraphen des Aktiengesetzes — § 52 (Keine Rückgewähr der Einlagen), § 54 (Keine Verzinsung der Einlagen), § 55 (Vergütung von Nebenleistungen), § 126 (Gewinnverteilung) und § 192 Abs. 3 (Voraussetzungen der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien) — aufscheint.
Wie bereits damals ausgeführt, ist davon auszugehen, daß mit dieser Begriffsänderung keine materielle Änderung verbunden sein kann.
Peinlich für die auf genaue Begriffsabgrenzungen stolzen Juristen, daß trotz dieses Hinweises und mehrerer seit 1990 vorgenommener Novellierungen des Handelsge...