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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• DerGeschäftsführereiner GmbH, der an der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit verhindert ist, haftet für die Abgabenschulden der GmbH, wenn er nicht sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktionen abstellt oder seine Funktion niederlegt und als Geschäftsführer ausscheidet — (§ 80 BAO), (Abweisung)
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