zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 23, 10. August 1994, Seite R 125

Betriebserwerb: Haftung

Die Angabe des Abgabepflichtigen imFragebogenanläßlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, er habe den Betrieb von seinem Vater erworben, führt nicht zurHaftungfür die im Betrieb des Vaters entstandenen Abgaben, wenn nicht festgestellt wird, daß der Abgabepflichtige tatsächlich einen Betrieb erworben hat — (§ 14 BAO)

„Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich behauptet hatte, 1988 keinen Betrieb, sondern lediglich bestimmte, keinesfalls einen Betrieb ausmachende Teile des Anlagevermögens und der Vorräte erworben zu haben, wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, zu ermitteln und festzustellen, welche Wirtschaftsgüter für die Führung (Weiterführung) des Betriebes wesentlich waren und ob diese vom Beschwerdeführer erworben wurden.“ (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...