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SWK 23, 10. August 1994, Seite R 125

Ausländische ESt: Anrechnung

Bei Anrechnung der inEnglanderhobenen Einkommensteuer auf die österreichische Einkommensteuer ist der anrechenbare Höchstbetrag durch Teilung der Einkommensteuer durch die Gesamteinkünfte zu ermitteln — (Art. 24 Abs. 2 DBA-Großbritannien und Nordirland)

Der Beschwerdeführer bezog 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich und vom 1. April bis Jahresende in England. Nur erstere unterlagen der Abzugspflicht des Arbeitgebers im Inland. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Beschwerdeführer die Anrechnung der von ihm in England erhobenen Einkommensteuer im Betrag von 235.289 S. In dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid rechnete die belangte Behörde jedoch im Hinblick auf die Beschränkung der Anrechnung durch Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz DBA-Großbritannien und Nordirland nur 166.345,31 S an. Diesen Betrag ermittelte die Finanzbehörde nach der Formel: Österreichische Einkommensteuer * Auslandseinkünfte/Gesamteinkünfte.

„Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz DBA-Großbritannien und Nordirland beschränkt die Anrechnung der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen wie folgt:

,Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten...

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