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SWK 23, 10. August 1994, Seite 123

Elektroinstallateur: Gewinnrealisierung

§ 6 EStG 1

Der Gewinn einesElektroinstallateursaus einem Auftrag ist erst realisiert, wenn die Installation beendet ist — (§ 6 EStG 1972)

„Der Beschwerdeführer betreibt ein Elektroinstallationsunternehmen. Das Finanzamt schied die Bilanzposition ,halbfertige Arbeiten‘ im Zusammenhang mit dem Auftrag E.S. 124 aus, behandelte den Auftrag als erfüllt und abgenommen, weil die E. bereits 1985 fertiggestellt, baubehördlich kollaudiert und vom Auftraggeber in Betrieb genommen worden sei, zumal nur mehr unwesentliche Nachtragsarbeiten ausstünden, für die eine Rückstellung von 130.000 S anzusetzen sei ... Die belangte Behörde ist nicht davon ausgegangen, daß es sich bei den bis zum Bilanzstichtag 1986 erbrachten Leistungen um selbständige, abgegrenzte Teilleistungen handelte. Sie vertrat vielmehr die Ansicht, daß trotz Nichterfüllung eines Teiles des Auftrages im Wert von 130.000 S der Auftrag ,im wesentlichen‘ durchgeführt und die Leistung durch den Kontrahenten durch schlüssige Handlungen abgenommen worden sei, weil die baubehördliche Benützungsbewilligung vorliege und die Badeanlage in Betrieb genommen worden sei.

Dieser Rechtsansicht kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Für die wesentliche Erfüllung ...

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