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Verband der ÖBB-Landwirtschaft
• Der Verein„Verband der ÖBB-Landwirtschaft“ist keine gemeinnützige Vereinigung — (§ 5 Abs. 1 Z 6 KStG 1966)
„... Nach der oben wiedergegebenen Satzung des Beschwerdeführers bzw. den Satzungen der ,Bezirksleitungen‘ und weiteren Zweigvereinen ist Vereinszweck die Förderung der Schrebergartenbewegung mit dem Ziel einer vernünftigen Freizeitgestaltung für alle ÖBB-Bediensteten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf die in der Literatur geäußerte Meinung (vgl. Kohler/Quantschnigg/Wiesner,
S. R 122Besteuerung der Vereine5, 52) die Auffassung vertreten, daß Kleingarten- und Schrebergartenvereine grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen. Sie würden in der Regel nur die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, ohne die Allgemeinheit zu fördern. Dieser Meinung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. Der in Rede stehende Satzungszweck, nämlich das Ziel einer vernünftigen Freizeitgestaltung der ÖBB-Bediensteten, stellt keine Förderung der Allgemeinheit dar, die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt.“ (Abweisung)
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