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SWK 23, 10. August 1994, Seite 121

Graphiker: Künstlereigenschaft

Bei der Beurteilung, ob einGraphikereine künstlerische Tätigkeit ausübt, kann sich die Finanzbehörde nicht über ein Gutachten der beim BM für Unterricht bestehenden Sachverständigenkommission hinwegsetzen — (§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1972)

„Da der belangten Behörde ein Gutachten vorgelegt worden war, das die Arbeiten des Beschwerdeführers als künstlerisch bewertete, hatte die belangte Behörde sich inhaltlich mit diesem Gutachten zu befassen. Dabei fand sie das Gutachten als nicht schlüssig, weil die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als erlernbar anzusehen seien und sich der Beschwerdeführer bei den der belangten Behörde vorgelegten Arbeiten durchwegs einfacher Ausdrucksmittel bedient habe, sodaß die Arbeiten nicht als künstlerisch anzusehen seien.

Die belangte Behörde wird aber vor einer eigenen Schlußfolgerung zu ergründen haben, was die Sachverständigenkommission veranlaßte, die ihr vorgelegten Arbeiten als künstlerisch zu bewerten ... bzw. ein Gutachten der Sachverständigenkommission zur Beurteilung der künstlerischen Fähigkeiten von Gebrauchsgraphikern einholen müssen. Erachtet sie das Sachverständigengutachten über die Künstlereigenschaft eines Graphikers als mangelhaft bzw. unschlüssig, muß...

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