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Übergang des Verlustvortragsrechtes
• Übergang des Verlustvortragsrechtes gemäß § 4 Z 1 UmgrStG
(BMF) — § 4 Z 1 lit. a UmgrStG i. d. F. des StRefG 1993 setzt für den Übergang des Verlustvortrages der übertragenden Gesellschaft voraus, daß das verlusterzeugende Vermögen auf den Rechtsnachfolger tatsächlich übergeht. Ist demnach das verlusterzeugende Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe oder außerbetriebliches Vermögen) im Verschmelzungszeitpunkt — aus welchen Gründen auch immer — nicht mehr vorhanden, kann der vortragsfähige Verlust insoweit nicht übergehen. Diese Konsequenz wäre auch im umgekehrten Fall gegeben, d. h. wenn die verlustvortragsbehaftete Gesellschaft übernehmende Gesellschaft ist, da nach § 4 Z 1 lit. b leg. cit. das höchstpersönliche Vortragsrecht insoweit verlorengeht, als das verlusterzeugende Vermögen im Verschmelzungszeitpunkt nicht mehr vorhanden ist. (