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AVR 6, Dezember 2020, Seite 231

Beweisverwertungsverbot iZm zwischenstaatlicher Rechtshilfe auch im Sicherstellungsverfahren

AVR 2020/23

§§ 166, 232 BAO

Ein Beweisverwertungsverbot kann sich aber insbesondere aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen gesetzesergänzenden Inhalts ergeben. […] Da auch im Rahmen eines Sicherstellungsverfahrens ein konkreter Sachverhalt festzustellen ist und hierzu Beweise zu würdigen und damit zu verwerten sind, gilt das Beweisverwertungsverbot auch im Rahmen dieses Verfahrens.

Sachverhalt: Gegen den Revisionswerber war ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (X AG) anhängig. Die X AG schloss sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an und begehrte den Ersatz des vom Revisionswerber verursachten Schadens in Höhe von 2,9 Mio €. Über ein Amtshilfeersuchen an die verfahrensführende Staatsanwaltschaft (WKStA) erlangte die Abgabenbehörde von dem Anspruch der X AG Kenntnis. Die aus der Privatbeteiligtenanschlusserklärung zu entnehmenden Informationen stammten wiederum aus einem Rechtshilfeersuchen der WKStA an eine Schweizer Staatsanwaltschaft (die ...

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