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SWK 23, 10. August 1994, Seite A 536

Assanierungsaufwendungen aufgrund des Stadterneuerungsgesetzes

Assanierungsaufwendungen aufgrund des Stadterneuerungsgesetzes

(§ 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988)

(BMF) — Unter „Assanierungsaufwendungen aufgrund des Stadterneuerungsgesetzes“ im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 sind Aufwendungen zu verstehen, die in Anwendung der im Stadterneuerungsgesetz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen erfolgen (vgl. das zur Rechtslage nach § 34 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz ergangene Erkenntnis des ).

Da das Stadterneuerungsgesetz eine Eigentumsübertragung nach erfolgtem Widerspruch in einem Enteignungsverfahren nicht ausschließt, stellen die zur Abfindung eines Enteignungsverfahrens aufgrund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes (§ 14 ff. Stadterneuerungsgesetz) gesetzten Zwangsmaßnahmen auch dann „Assanierungsaufwendungen aufgrund des Staderneuerungsgesetzes“ im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 dar, wenn diese Maßnahmen vom Rechtsnachfolger des dem Widerspruch leistenden ehemaligen Eigentümers vorgenommen werden. (

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