Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 23, 10. August 1994, Seite 527

Horizontaler Verlustausgleich und Tarifermäßigung

Ist die Verwaltungsübung bzw. Judikatur des VwGH verfassungskonform?

Univ.-Prof. Dr. Gerald Heidinger

Zuletzt mit Erkenntnis vom , 93/15/0020, hat der VwGH auch zum Einkommensteuergesetz 1988 an seiner Judikatur zum EStG 1972 festgehalten, daß vor Anwendung der Tarifermäßigung des § 37 Verluste aus der gleichen Einkunftsart — auch wenn sie aus anderen Quellen stammen — die Bemessungsgrundlage für die Tarifermäßigung mindern. Der VwGH hat am (innerhalb eines Monates) ohne Auseinandersetzung mit den verschiedenen Beschwerdeargumenten insbesondere über die Änderung des Gesetzeswortlautes im EStG 1988 nur wiederum betont, daß nach § 2 im Einkommen nur mehr der Saldo aus jeder Einkunftsart für die Besteuerung vorhanden sei und daher auch die Tarifermäßigung nur auf den Saldo der Einkunftsart angewendet werden könne.

Zu untersuchen und anhand eines Beispieles zu erläutern ist nun, ob dieser horizontale Verlustausgleich für Zwecke der Tarifermäßigung

• dem Gesetzeswortlaut,

• der Gesetzessystematik,

• der historischen Interpretation,

• der Literaturauffassung in Österreich,

• der Literatur und Rechtsprechung in Deutschland

entspricht.

I. Zum Gesetzeswortlaut

1. Einkünfte im § 2 EStG

Das Wort „Einkünfte“ ist weder im § 2 noch sonst im Einkommensteuergesetz definiert. Auch die Literatur erwähnt nur, daß Einkünfte als Nettogröße zu verstehen sind (Dora...

Daten werden geladen...