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GrESt: Grundstückserwerb durch Treuhänder
• Beim Erwerb eines Grundstückes durch einenTreuhänderist zweimal Grunderwerbsteuer zu entrichten, und zwar einerseits für den Erwerb durch den Treuhänder und andererseits für den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Treugeber — (§ 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
(2 Erk., ; 94/16/0117, 0118)