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GrESt: Bemessungsgrundlage
•Beim Kauf eines Grundstückes, dessen Bebauung mit einem Reihenhaus schon vom Verkäufer geplant ist, gehören zurBemessungsgrundlagefür dieGrunderwerbsteuerauch die geplanten Baukosten des Gebäudes, nicht aber die Kosten für spätere Verbesserungen und Veränderungen — (§ 11 Abs. 1 GrEStG 1955), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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