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GrESt: Bemessungsgrundlage
• DieSchuldübernahmeeiner auf einer Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung durch den Käufer der Liegenschaft gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer — (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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