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SWK 33, 20. November 1994, Seite R 171
Wiederaufnahme von Verfahren
• DieWiederaufnahme des Verfahrensist zulässig, wenn Tatsachen neu hervorkommen, die zu einer nicht nur geringfügigen Erhöhung der Besteuerung führen — (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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