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VfGH: Bewertung von Wertpapieren
• Bewertung vonWertpapierenundKapitalgesellschaftsanteilen — (§ 71 Abs. 2 erster Satz BewG 1955)
§ 71 Abs. 2 erster Satz BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1944 i. d. F. BGBl. Nr. 172/1971, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Zwar ist es im Bewertungs- und Vermögensteuerrecht üblich und verfassungsrechtlich keineswegs zu beanstanden, daß Werte für einen längeren Zeitraum festgeschrieben werden, um den für die Wertermittlung doch erheblichen Verwaltungsaufwand zu senken. Gleichwohl fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür, daß bei grundsätzlicher gesetzlicher Berücksichtigung wesentlicher Wertänderungen (etwa im Wege der §§ 13 und 14 Vermögensteuergesetz 1954 oder des § 21 Bewertungsgesetz 1955) gerade für Wertpapiere und Kapitalgesellschaftsanteile gemäß § 71 Abs. 2 erster Satz Bewertungsgesetz 1955 diese Möglichkeit zur Gänze ausgeschlossen wird, zumal geradeS. R 170 Kapitalwerte (abgesehen von fest verzinslichen Wertpapieren) wie insbesondere Aktien „über mehrere Jahre hinweg regelmäßig sehr starken Kursschwankungen unterliegen, die eine Festlegung aussagefähiger Mittelwerte so gut wie unmöglich machen“ (so auch Tanzer, Die Wertfestschreibung von Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren gemäß — eine Untersuchung aus verfassungsrechtlicher Sicht,