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VfGH: Aus- und Fortbildungskosten
• Unterschiedliche Behandlung vonAus-undFortbildungskostenverstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz — keine Gleichheitswidrigkeit, wenn Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen selbst anders behandelt werden wie die eines Kindes des Steuerpflichtigen — (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und § 34 Abs. 8 EStG)
Die unterschiedliche Behandlung von Aus- und Fortbildungskosten ist nicht sachfremd. Der Fortbildung kommt viel stärkere Bedeutung für die Sicherung und nachhaltige Ausnützung der Erwerbsgelegenheit zu und läßt den Neigungen des Auszubildenden weniger Spielraum.
Die verschiedene Behandlung der Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen und jener seiner Unterhaltsberechtigten findet ihre Rechtfertigung im unterschiedlichen Einfluß des Steuerpflichtigen auf die Entstehung dieser Kosten, in der Uneigennützigkeit der Kostentragung durch den Unterhaltspflichtigen, im Umstand, daß der Auszubildende noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, und darin, daß die Unterhaltspflicht nicht jedermann trifft. (Abweisung)
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