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Die Verordnung 800/1974 im Geltungsbereich des UStG 1994
Die Verordnung 800/1974 im Geltungsbereich
des UStG 1994
Zusätzliche Bedeutung durch die Änderungen der Regelungen
über den Ort der sonstigen Leistung
VON MAG. CHRISTIAN BÜRGLER UND DR. ADOLF SCHNEEWEISS
§ 28 Abs. 5 Z 1 UStG 1994 bestimmt, daß die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer (BGBl. Nr. 800/1974) als aufgrund des UStG 1994 ergangen gilt. Diese Verordnung ist daher auch weiterhin anwendbar.1)
Die Verordnung 800/1974
Die VO 800/1974 sieht für steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch Unternehmer ohne Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte im Inland unter bestimmten Voraussetzungen eine unechte Steuerbefreiung vor. Da in der Verordnung auf Unternehmer ohne örtlichen Inlandsbezug abgestellt wird, findet diese im Anwendungsbereich des UStG 1994 sowohl auf Unternehmer aus Drittlandstaaten als auch auf solche aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung. Durch die zusätzliche Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 UStG 1994 sowie der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (§ 3 der VO 800/1974) kann damit eine umsatzsteuerliche Erfassung dieser ausländischen Unternehmer in Österreich vermieden werden.2)
§ 1 A...