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SWK 33, 20. November 1994, Seite A 715

Rückwirkende Gestaltung des einzubringenden Vermögens

Rückwirkende Gestaltung des einzubringenden Vermögens (§ 16 Abs. 5 UmgrStG)

(BMF) - 1. § 16 Abs. 5 UmgrStG ermöglicht bei der Einbringung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen das rückwirkende Korrigieren des Einbringungsvolumens nach oben (durch Einlagen) und nach unten (durch Entnahmen), wobei im Falle der Entnahmen weder der positive Verkehrswert noch die Eigenschaft eines (Teil-)Betriebes verlorengehen dürfen.

Wird daher anläßlich einer Betriebseinbringung das Betriebsgrundstück zurückbehalten, d. h. im Wege des § 16 Abs. 5 Z 3 in der Einbringungsbilanz nicht angesetzt und werden bare und unbare Entnahmen rückbezogen, d. h. im Wege des § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 durch eine Passivpost für Entnahmen in der Einbringungsbilanz gekennzeichnet, ist damit für natürliche Personen als Einbringende im Rahmen der 75%-Grenze eine Korrekturmöglichkeit nach unten sichergestellt.

Kapitalgesellschaften steht die Korrekturmöglichkeit des § 16 Abs. 5 UmgrStG soweit zu, als sie begrifflich von ihr Gebrauch machen können. Dies betrifft die in Z 4 beschriebene Möglichkeit, Aktiva und Passiva des einzubringenden (Teil-)Betriebes zurückzubehalten oder Aktiva. und Passiva des Restvermögens dem...

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