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SWK 11, 10. April 1994, Seite 044

Beilagen: Gebühr

•Für die dem Protokoll über die Hauptversammlung einer AG angehefteten Beilagen ist die

Beilagengebührzu entrichten — (§ 6 Abs. 1 GebG)

Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften sind der zweite und jeder weitere Bogen mit dem für den ersten Bogen vorgeschriebenen Stempel zu versehen; beträgt die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 120 S, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 120 S. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gibt es drei Fälle, in denen eine Beilage bzw. Anlage im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches als »weiterer Bogen« im Sinne des § 6 GebG 1957 angesehen wird, und zwar

1. wenn die Bei- oder Anlage wesentlicher Bestandteil der Schrift ist (z. B. ihre Fortsetzung),

2. wenn ihr diese Eigenschaft aufgrund ausdrücklicher Erklärung zukommt und

3. wenn sie mit der Schrift (dem ersten Bogen) tatsächlich fest verbunden ist.

»Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin aus dem Wortlaut des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG schon deswegen nichts gewinnen, weil die vier streitgegenständlichen Schriften eben dem Protokoll gar nicht ›beigelegt‹ (im Sinne des § 14 TP 5 GebG), sondern vielmehr diesem angeheftet und daher mit dem Protokoll fest verbunden wurden ... Von der Beschwerdeführerin wird hi...

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