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ASoK 9, September 2015, Seite 356

Keine Beitragspflicht und keine Lohnnebenkosten für Karenzentschädigung

E-MVB 049-03-07-001.

Im Zuge einer GPLA wurde kürzlich die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträgen für Karenzentschädigungen aufgeworfen. Meines Erachtens kommt dies aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Bestimmungen des KommStG und des FLAG nehmen gleichermaßen „die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge“ und „Ruhe- und Versorgungsbezüge“ von der Abgabepflicht aus.

Während § 67 Abs 3 EStG für gesetzliche Abfertigungen gilt, erfasst § 67 Abs 6 EStG sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen).

S. 357 Ruhe- und Versorgungsbezüge stellen zwar grundsätzlich ein aufgeschobenes Entgelt für ein früheres Dienstverhältnis dar. Wesenskern dieser Bezüge ist aber, dass sich die Fälligkeit bzw der Anspruchszeitpunkt auf Zeiträume beziehen, in denen das Dienstverhältnis bereits aufgelöst ist und der Dienstnehmer dem Unternehmer seine Arbeitskraft nicht mehr schuldet (vgl Taucher, Kommunalsteuer [1998] § 5 Rz 67).

Im Ergebnis unterliegen somit Zahlungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses stehen, sowie Zahlungen, die für Zeiträume nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältn...

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