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AVR 2, April 2020, Seite 78

Säumnisbeschwerde: Auf erfolgte Beitritte zur Bescheidbeschwerde ist hinzuweisen

AVR 2020/8

§§ 257 f BAO; § 285 Abs 1 lit b BAO

Beitrittserklärungen zur Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gehören zum Gegenstand der Säumnisbeschwerde iSd § 285 Abs 1 lit b BAO, weshalb der Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde auf die Beitritte ausdrücklich hinzuweisen hat […].

Sachverhalt: Das Bundesministerium für Landesverteidigung (Beschwerdeführerin) erhob Bescheidbeschwerde gegen Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer. Dieser Bescheidbeschwerde traten 194 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bei. Nachdem diese Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erledigt wurde, erhob die Beschwerdeführerin die hier gegenständliche Säumnisbeschwerde. Dass die Dienstnehmer der Bescheidbeschwerde beitraten, geht aus der Säumnisbeschwerde jedoch nicht hervor.

Innerhalb der vom BFG gemäß § 284 Abs 2 BAO gesetzten Frist zur Nachholung der Entscheidung erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung und stellte diese an die Beschwerdeführerin zu. Eine Zustellung an die 194 Beitrittswerber konnte nicht festgestellt werden, zumal das Finanzamt nicht von der Zustellfiktio...

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