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SWK 13, 1. Mai 1994, Seite R 59

Aufschließungsbeitrag Stmk.

•Der

Aufschließungsbeitragin der Steiermark kann auch eineinhalb Jahre nach der Baubewilligung vorgeschrieben werden — (§ 6 a Stmk. BauO)

Die gesetzliche Vorschrift, der Aufschließungsbeitrag sei gleichzeitig mit der Teilung der Widmungsbewilligung vorzuschreiben, hat lediglich die Bedeutung, daß der Aufschließungsbeitrag aus Anlaß der Widmungsbewilligung zu erbringen ist. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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