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Aufschließungsbeitrag Stmk.
•Der
Aufschließungsbeitragin der Steiermark kann auch eineinhalb Jahre nach der Baubewilligung vorgeschrieben werden — (§ 6 a Stmk. BauO)
Die gesetzliche Vorschrift, der Aufschließungsbeitrag sei gleichzeitig mit der Teilung der Widmungsbewilligung vorzuschreiben, hat lediglich die Bedeutung, daß der Aufschließungsbeitrag aus Anlaß der Widmungsbewilligung zu erbringen ist. (Abweisung)
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