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SWK 13, 1. Mai 1994, Seite 059

Vergnügungssteuer Wien

•Bei

Spielapparatender Type »Lucky Lady Liner« ist das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängig, die Wiener Vergnügungssteuer ist deshalb mit 3000 S je Spielapparat und Kalendermonat vorzuschreiben — (§ 6 Abs. 3 Wr. VergnStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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