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SWK 13, 1. Mai 1994, Seite 055

Bescheidaufhebung durch VwGH

•Der VwGH kann einen

Bescheid aufheben, wenn die angestellten Erwägungen nicht schlüssig sind — (§ 45 Abs. 2 AVG)

Der Beschwerdeführer wurde wegen Verwaltungsübertretung nach der Linzer Parkgebührenverordnung bestraft.

»In dem von der Zulassungsbesitzerin unterfertigten Schreiben ... teilte diese zu der ihr gegenüber erlassenen Anonymverfügung dem Magistrat Linz mit, daß sie das Kraftfahrzeug dem Beschwerdeführer am ›geborgt‹ habe. In der Folge wurde dann die Strafverfügung ... erlassen, gegen die der Beschwerdeführer mit der Begründung der Unzuständigkeit (›weil gegebenenfalls die Bundespolizeidirektion Linz nach der StVO zuständig wäre‹) Einspruch erhob. In der Strafverfügung und in einem Vorhalt vom wurde dem Beschwerdeführer gegenüber der Vorwurf erhoben, er habe das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein widerrechtlich abgestellt. Den Vorhalt hat der Beschwerdeführer nicht beantwortet, sondern um eine Fristerstreckung für die Beantwortung ersucht. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz das Straferkenntnis ..., das der Beschwerdeführer in der Berufung u. a. mit der Behauptung bekämpfte, das Kraftfahrzeug nich...

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