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SWK 13, 1. Mai 1994, Seite 055

VfGH: Gleichheitsgrundsatz

Gleichheitsgrundsatz— gegenteilige Entscheidung in einem gleichartigen Fall noch kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise — (Art. 7 B-VG)

Mit dem Vorbringen, daß die Behörde in einem mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Fall gegenteilig entschieden habe, wird ein willkürliches Vorgehen im Beschwerdefall nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist es (z. B. VfSlg. 7836/1976, 8779/1980, 10925/1986, 11193/1986) noch kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise der Behörde, wenn sie in einem gleichartigen Fall zu einer anderen Beurteilung gelangt. Mit der bloßen Behauptung, es sei in gleichgelagerten Fällen anders entschieden worden, wird daher noch keine Willkür dargetan (VfSlg. 7365/1974, 10328/1985). Kann im Verhalten der Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei für sich betrachtet eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gesehen werden, so könnte, selbst wenn vergleichbare Fälle gegeben wären und die Behörde dabei nicht gesetzmäßig vorgegangen wäre, für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen werden (vgl. VfSlg. 7656/1975, 8266/1978, 9966/1984). (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESS...
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