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SWK 13, 1. Mai 1994, Seite A 316

Zur Wiederaufnahme von Amts wegen

Eine nunmehr andersgeartete rechtliche Beurteilung oder andersgeartete Würdigung eines (aus einer früheren Betriebsprüfung) bekannten Sachverhalts allein rechtfertigt einen Eingriff in die Bestandskraft von Abgabenbescheiden nicht. Soll eine amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, muß aktenmäßig erkennbar sein, welche Tatumstände der Abgabenbehörde nachträglich zugänglich wurden, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Daß sich die Fertigstellung von betrieblichen Zwecken gewidmeten (und als solche bei der Vorbetriebsprüfung im Jahre 1982 nach Besichtigung anerkannten) Gebäudeteilen verzögert hat, stellt noch keine neue Tatsache dar. Der Umstand, daß eine Verlegung des Betriebssitzes — entgegen den vom Abgabepflichtigen angeblich damals gemachten, nunmehr bestrittenen Prognosen — zu Beginn des Jahres 1989 noch immer nicht erfolgt ist, ändert daran nichts, solange nicht erwiesen ist, daß die entsprechenden Gebäudeteile, soweit sie nicht ohnedies schon fertiggestellt sind, diesen Zwecken nicht mehr zugeführt und privat verwendet werden sollen. (§ 303 Abs. 4 BAO; Entscheidung der FLD Tirol vom )

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