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Erbschaftssteuerversicherung und KESt-Endbesteuerung
Erbschaftssteuerversicherung und
KESt-Endbesteuerung
Der Einsatz von Sparguthaben und Wertpapierdepots optimiert die Wirkung einer Erbschaftssteuerversicherung
VON DR. ROLAND RIEF
Sparguthaben und Wertpapierdepots können nach § 16 Abs. 4 ErbStG ebenso wie ein Lebensversicherungsvertrag als Erbschaftssteuerversicherung eingesetzt werden. In Ausführung des verfassungsgesetzlichen Auftrages im Endbesteuerungsgesetz 1993 (BGBl. 11/1993) wurde jedoch in § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG der Erwerb von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen erbschaftssteuerfrei. Der folgende Beitrag untersucht die Auswirkungen der erbschaftssteuerlichen Abgeltungswirkung der KESt auf die Erbschaftssteuerversicherung.
1. Die Erbschaftssteuerversicherung
Der Gesetzgeber gewährt in § 16 ErbStG 1955 eine Steuerermäßigung, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Lebensversicherungsvertrag abschließt, nach dem die Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach dem Ableben zur Deckung der Erbschaftssteuer an das zuständige Finanzamt (für Gebühren und Verkehrsteuern) zu überweisen ist. Die Versicherungssumme ist zwar nicht selbst steuerbefreit, sondern in den steuerpflichtigen Nachlaß einzurechnen.1) Die zu entrichtende ErbSt ermäßigt sich jedoch um die auf den als Erbschaftssteuerversicherung anerk...