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SWK 13, 1. Mai 1994, Seite 310

Verdeckte Gewinnausschüttung bei GmbH

Die (gleichteilig im Eigentum der A-GmbH und der B-GmbH stehende) C-GmbH stellte ihrer Schwestergesellschaft, der D-GmbH, die für deren betriebliche Tätigkeit erforderlichen Maschinen gegen Übernahme der ihr für deren Anmietung entstandenen Kosten zur Verfügung. Die ständig wachsende Forderung der C-GmbH wurde der D-GmbH — aufgrund technischer Probleme beim Einsatz der Maschinen — zunächst gestundet, doch konnte mit deren Erfüllung (selbst nach Ansicht der C-GmbH) sicher gerechnet werden. Während die D-GmbH aber sämtliche Verbindlichkeiten — mit Ausnahme solcher gegenüber der C-GmbH sowie der E-GmbH — beglichen hat, wurde die Forderung der C-GmbH — bei Identität der Geschäftsführer mit jenen der D-GmbH — im Jahre 1988 wegen »Zahlungsunfähigkeit« der D-GmbH zur Gänze wertberichtigt. Im Ertragsverzicht der C-GmbH (Berufungswerberin) war daher eine verdeckte Gewinnausschüttung an die beiden Holdinggesellschaften gelegen, zumal die C-GmbH wie auch die E-GmbH im Jahre 1987 (kurz nach Einstellung der Tätigkeit der D-GmbH) auf ihre Forderungen gegenüber der D-GmbH auch noch förmlich verzichtet haben und der Hälfteanteil der B-GmbH an der D-GmbH in einem an die E-GmbH (eine Tochtergesells...

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