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Übertragung eines Anteiles einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Wege der Abspaltung nach dem SpaltG
(BMF) — Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt, daß eine handelsrechtliche Abspaltung, bei der eine Beteiligung an einer Personengesellschaft in eine neue Schwestergesellschaft übertragen wird und bei der neue Gesellschaftsanteile verhältniswahrend auf die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft übergehen, unter Artikel VI UmgrStG fällt, wenn Mitunternehmeranteile jeglichen Ausmaßes im Sinne des für die Spaltung maßgebenden § 12 Abs. 2 UmgrStG auf die übernehmende Gesellschaft übergehen und eine Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen seitens der übernehmenden Gesellschaft insoweit nicht erfolgt, als dies in den Ausnahmetatbeständen des § 19 Abs. 2 UmgrStG gedeckt ist.
Sollte die von der spaltenden Gesellschaft zu transferierende Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bestehen und daher nicht als Mitunternehmeranteil anzusprechen sein, kann auch eine vom Firmenbuchgericht bestätigte Spaltung unmittelbar nicht unter Art. VI UmgrStG fallen. Nach allgemeinem Steuerrecht ist allerdings das Vermögen einer Gemeinschaft des Zivil- oder Handelsrechtes quotenmäßig den Beteiligten zuzurechnen (§ 24 Abs. 1 lit. e BAO). Für die Übertragung einer Kapitalbeteiligung i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG ist die unmittelbare Gesellschafterstellung nicht unbed...