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ASoK 9, September 2015, Seite 355

Abgrenzung zwischen freiwilliger Abfertigung und Abgangsentschädigung

Rz 1104b der LStR 2002; ; , 2000/13/0028; .

Die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der freiwilligen Abfertigung im Sinne des § 67 Abs 6 EStG und einer Abgangsentschädigung („Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume“; vormals § 67 Abs 8 lit b EStG, jetzt als Ausnahme von § 67 Abs 6 EStG) bereitet in der Praxis immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Aus meiner Sicht ist dazu Folgendes festzuhalten:

S. 356 Eine freiwillige Abfertigung ist eine Zahlung anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses, die die Unternehmenstreue des ausscheidenden Arbeitnehmers belohnen und ihm eine gewisse Übergangsversorgung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewähren soll.

Abgangsentschädigungen waren ursprünglich gemeinsam mit den Kündigungsentschädigungen im § 67 Abs 8 lit b EStG geregelt und wurden als „andere“ – also neben den Kündigungsentschädigungen anfallende – „Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume“ umschrieben. Durch diese beiden Tatbestände wurden daher einerseits Zahlungen aufgrund einer verfehlten Kündigung (Kündigungsentschädigung im Falle einer fristwidrigen Kündigung) und andererseits sonstige Einmalzahlungen, die den Einkommensverlust im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Arbeitsleistung kompensieren sollen (Abgangsentschädigungen), erfasst.

Die Finanzverwaltung ist ursprünglich aufgrund der Wortfolge „für künftige Lohnzahlungszeiträume“ davon ausgegangen, dass eine Abgangsentschädigung nur dann vorliegen kann, wenn im Zeitpunkt der Gewährung einer solchen das betreffende Dienstverhältnis noch aufrecht, wohl aber die Tätigkeit des Arbeitnehmers bereits eingestellt ist. Damit wäre der Anwendungsbereich auf jene Einmalzahlungen eingeschränkt, die den Zeitraum einer Dienstfreistellung abdecken.

Die Rechtsprechung ist dieser Auffassung aber nicht gefolgt und hat festgehalten, dass sich eine Abgangsentschädigung auch auf einen Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses beziehen kann. Demnach macht es nämlich keinen Unterschied, ob bei gleichartiger Zahlung der Arbeitnehmer einer kurzfristigen (sofortigen) einvernehmlichen (einseitig nämlich nicht möglichen) Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmt oder ob er während der laufenden Kündigungsfrist dienstfrei gestellt wird. Damit fallen auch Zahlungen, die der Arbeitgeber freiwillig – im Sinne einer pro futuro gewährten Kündigungsentschädigung – leistet, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen, unter den Begriff der Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume.

Aus diesen Aussagen muss aber abgeleitet werden, dass eine Abgangsentschädigung nur dann vorliegen kann, wenn feststeht, dass und wie lange ein Arbeitnehmer noch zu beschäftigen wäre, und ihm dieses „Beschäftigungsrecht“ durch eine zeitentsprechende Entschädigung abgegolten wird. Daher darf die Höhe einer Abgangsentschädigung höchstens jenen Bezügen gleichen, die nach Maßgabe des Entgelts für die bisher erbrachte Dienstleistung dem abgefundenen Zeitraum entsprechen (vgl auch Rz 1104b der LStR 2002).

Eine anlässlich einer fristwahrenden einvernehmlichen Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gewährte freiwillige Abfertigung, die dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine längerfristige Übergangsversorgung gewährleisten soll, kann meines Erachtens daher auch dann keine Abgangsentschädigung darstellen, wenn der unbestimmte Aspekt der Sozialwidrigkeit einer allfälligen Dienstgeberkündigung im Raum steht.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky

Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.

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