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ASoK 9, September 2015, Seite 355

Abgrenzung zwischen freiwilliger Abfertigung und Abgangsentschädigung

Rz 1104b der LStR 2002; ; , 2000/13/0028; .

Die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der freiwilligen Abfertigung im Sinne des § 67 Abs 6 EStG und einer Abgangsentschädigung („Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume“; vormals § 67 Abs 8 lit b EStG, jetzt als Ausnahme von § 67 Abs 6 EStG) bereitet in der Praxis immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Aus meiner Sicht ist dazu Folgendes festzuhalten:

S. 356 Eine freiwillige Abfertigung ist eine Zahlung anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses, die die Unternehmenstreue des ausscheidenden Arbeitnehmers belohnen und ihm eine gewisse Übergangsversorgung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewähren soll.

Abgangsentschädigungen waren ursprünglich gemeinsam mit den Kündigungsentschädigungen im § 67 Abs 8 lit b EStG geregelt und wurden als „andere“ – also neben den Kündigungsentschädigungen anfallende – „Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume“ umschrieben. Durch diese beiden Tatbestände wurden daher einerseits Zahlungen aufgrund einer verfehlten Kündigung (Kündigungsentschädigung im Falle einer fristwidrigen Kündigung) und andererseits sonstige Einmalzahlungen, di...

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