Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 1. September 1994, Seite R 132

Berufung: Inhalt

EineBerufungmuß einen bestimmten oder bestimmbaren Antrag enthalten, welche Änderungen beantragt werden — (§ 250 Abs. 1 BAO)

„Das in § 250 Abs. 1 lit. c BAO normierte Erfordernis soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will. Der Berufungsantrag muß daher bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhaltes sein. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes an ... Die Berufung vom gegen die Bescheide, mit denen (erstmals) Kapitalertragsteuer für die Jahre 1988 und 1989 festgesetzt wurde, entsprach den erwähnten Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, die bekämpften Bescheide ,aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, daß die Kapitalertragsteuer angemessen herabgesetzt wird‘. Ein Mängelbehebungsauftrag...

Daten werden geladen...