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SWK 25, 1. September 1994, Seite 130

Beschlagnahme von Unterlagen

Die Finanzstrafbehörde kann dieBeschlagnahmevon Unterlagen, die von der Gendarmerie bei einer Hausdurchsuchung vorgefunden wurden, durchführen — (§ 89 Abs. 1 FinStrG)

Am nahmen Organwalter des zuständigen Landesgendarmeriekommandos über gerichtlichen Auftrag wegen des Verdachtes des Menschenhandels im Sinne des § 217 StGB beim Beschwerdeführer, der mehrere Nachtclubs betreibt, Hausdurchsuchungen vor, an denen auch Organwalter des zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz teilnahmen. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung wurden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt und darüber am unter Hinweis auf § 89 Abs. 1 FinStrG eine an den Beschwerdeführer gerichtete Beschlagnahmeanordnung (Bescheid) erlassen. Am selben Tag leitete die Finanzstrafbehörde gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterfassung von Erlösen aus in Liechtenstein und in der Schweiz befindlichen Unternehmungen in den von ihm betriebenen Nachtclubs in den Jahren 1981 bis 1992 eine Abgabenverkürzung an Umsatz-, Körperschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer in bisher nicht bekann...

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