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AVR 2, April 2020, Seite 55

Anbringen an die Finanzstrafbehörde – Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung bzw E-Mails

avr Redaktion

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158.

(T. N.) – Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl II 2020/158) wurde auf Basis des § 56 Abs 2 FinStrG geregelt, dass die Einreichung bestimmter Anbringen an die Finanzstrafbehörde betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen bis per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at aufgrund von in Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen zulässig ist.

Dies betrifft:

Das Original des Anbringens ist vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Die Verordnung tritt ...

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