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Bindung an Feststellungsbescheide
•Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheidgetroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen nicht richtig sind — (§ 252 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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