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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite 082

Gerichtlicher Vergleich: Gebühren

•Wenn in einem gerichtlichen Vergleich der Beklagte sich zur Bezahlung sämtlicher Kosten der klagenden Partei verpflichtet, trifft die

Gebührenpflichtden Gegner der gebührenbefreiten Partei in jenem Verhältnis, in dem der Prozeßkostenersatz von den Prozeßparteien vergleichsweise geregelt wurde — (§ 20 Abs. 1 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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