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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite 081

Gewerbeertrag: Ermittlung

•Die an mehrere Schweizer Bestandgeber für die Benützung von

Kesselwaggonsbezahlten Mietzinse sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zur Hälfte dem Gewinn hinzuzurechnen — (§ 7 Z 8 GewStG)

S. 082

Die Beschwerdeführerin mietete von drei Schweizer Firmen kurzfristig Kesselwaggons. Gegen die Hinzurechnung der Hälfte der Mietzinse zum Gewerbeertrag wendete die Beschwerdeführerin ein, die angemieteten Kesselwaggons seien nicht Anlagevermögen.

»Hauptfrage des vorliegenden Rechtsstreites ist die Zuordnung gemieteter Kesselwaggons zum Anlage- oder Umlaufvermögen. Das Steuerrecht orientiert sich mangels eigener Vorschriften diesbezüglich an den handelsrechtlichen Bestimmungen ... Dabei kommt es gemäß § 198 Abs. 2 und 4 HGB auf die Frage an, ob Gegenstände dazu bestimmt sind, dauernd oder nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Gegenstände des Anlagevermögens sind sogenannte Gebrauchsgüter ..., Gegenstände des Umlaufvermögens dienen zur einmaligen Nutzung, sei es zum Verbrauch oder zur Veräußerung ...; man spricht von Verbrauchsgütern, die im betrieblichen Fertigungsprozeß untergehen oder veräußert werden ... Die Judikatur zählt Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von weniger als ei...

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