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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite R 81

Erbschaftssteuer: Festsetzung

•Bei der Festsetzung der

Erbschaftssteuerist das Finanzamt an die den Einantwortungsurkunden zugrunde gelegten Erbserklärungen, nicht aber hinsichtlich des Wertes des Reinnachlasses an den Beschluß des Gerichtes gebunden — (§ 116 Abs. 2 BAO)

Die Abgabenbehörde hat den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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