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FinStrG: Vorsätzliche Abgabenverkürzung
•Der Alleingeschäftsführer einer GmbH kann nicht ohne weitere Begründung wegen
vorsätzlicher Abgabenverkürzungbestraft werden — (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG)
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der mit Notariatsakt vom gegründeten S.-GmbH, deren Betriebsgegenstand die Führung eines chinesischen Restaurants war. Das Finanzamt leitete gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni bis Dezember 1988 (zusammen 53.500 S) sowie Jänner bis Juni 1989 (zusammen 45.000 S) sowie der Finanzordnungswidrigkeit der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Alkoholabgabe für Juni bis Dezember 1988 (11.700 S) und Jänner bis Juni 1989 (9750 S) ein. Der Beschwerdeführer wurde schließlich wegen Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich Umsatzsteuer »für 1989« in Höhe von 9737 S sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich »A1 für 1988 12.948 S, 1989 5814 S« schuldig erkannt.
»Vorsätzlich handelt, wer eine strafbare Handlung mit Wissen und Wollen begeht. Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen hin nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur...