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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite R 77

Verfahren: Berufung

•Die Finanzbehörde kann über eine Berufung entscheiden, ohne vorher über einen

Aussetzungsantragentschieden zu haben — (§ 281 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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