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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite R 75

Seilbahn-Großanlage

•Bei einer

Seilbahn-Großanlagesind die Stützen mit zugehörigen Fundamenten sowie Teile der Tal-, Mittel- und Bergstation als unbewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen — (§ 2 Abs. 3 Z 1 Investitionsprämiengesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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