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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite R 74

Aufschließungsbeitrag Graz

•Auf den

Aufschließungsbeitragin Graz ist eine vom Vorbesitzer des Grundstückes erfolgte Abtretung einer Grundfläche ins öffentliche Gut nicht anzurechnen — (§ 6 a Stmk. BauO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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