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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite 074

Gewinnermittlungsart: Wechsel

•Beim

Wechsel der Gewinnermittlungsartzum / einer Personengesellschaft war Voraussetzung für den Hälftesteuersatz, daß der Gesellschafter schon mindestens sieben Jahre an der Gesellschaft beteiligt war — (§ 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988)

An der Beschwerdeführerin — einer ein Architekturbüro betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts — waren Dipl.-Ing. E. und Mag. B. je zur Hälfte als Gesellschafter beteiligt. Dipl.-Ing. E. war schon seit Gründung der Gesellschaft am mit 25% und seit mit weiteren 25% beteiligt. Mag. B. trat erst im Jahr 1985 als Gesellschafter ein. Während die Gemeinschaft zuvor ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 ermittelt hatte, wurde in der Erklärung der Einkünfte für 1989 ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 angezeigt. Für den Übergangsgewinn beantragten die Architekten den Hälftesteuersatz, weil dieser Gewinn noch aus dem Jahr 1988 herrühre.

Der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 37 Abs. 2 EStG 1988 ermäßigt sich auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören auch die Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen, wenn der Steuerpflichtige überdies im Falle eine...

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