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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite 073

Verdeckte Gewinnausschüttung

•Eine

verdeckte Gewinnausschüttungkann angenommen werden, wenn von einer GmbH einem Gesellschafter ein Vorteil zukommt und nicht eine ausdrückliche Vereinbarung über den Vorteilsausgleich im Zeitpunkt der Vorteilseinräumung abgeschlossen worden ist — (§ 8 KStG)

Die am gegründete GmbH, an der KA zu 99% und EA zu 1% beteiligt waren, ist das Nachfolgeunternehmen der Einzelfirma des Minderheitsgesellschafters EA. Bereits im Dezember 1985 war über das Vermögen des EA das Konkursverfahren eröffnet worden. Zwischen dem Gesellschafter EA und seinen Gläubigern kam es schließlich zu einem Zwangsausgleich. Dieser sah eine 20%ige Ausgleichsquote vor. Zur Besicherung der Ausgleichserfüllung übernahm unter anderem die beschwerdeführende GmbH die Haftung als Bürge und Zahler für die gesamten Ausgleichsverbindlichkeiten. Sie bildete in der Schlußbilanz für 1986 eine Rückstellung für Zwangsausgleichsverbindlichkeiten in der Höhe von 290.812 S; ferner machte sie in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten »Inanspruchnahme Bürgschaft, Zwangsausgleich« im Hinblick auf geleistete Zahlungen einen außerordentlichen Aufwand in der Höhe von 652.288 S geltend. Anläßlich einer Betriebsprü...

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