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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite B 44

Austritt wegen Gesundheitsgefährdung

Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muß eine dauernde sein. Zur Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung und einem für den Austritt erforderlichen Dauerzustand kann die Dauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 2 ASVG (26 Wochen) als annähernde Richtlinie herangezogen werden. (Zu § 82 a lit. a GewO 1859, § 26 Z 1 AngG, 9 Ob A 163/93)

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