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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite B 44

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wiener Handelskammer

•Austritt wegen Gesundheitsgefährdung

Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muß eine dauernde sein. Zur Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung und einem für den Austritt erforderlichen Dauerzustand kann die Dauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 2 ASVG (26 Wochen) als annähernde Richtlinie herangezogen werden. (Zu § 82 a lit. a GewO 1859, § 26 Z 1 AngG, 9 Ob A 163/93)

•Entlassung

Gewerberechtsanmeldung nicht ausreichend: Die Anmeldung eines eigenen Gewerbes durch einen Arbeitnehmer stellt eine zulässige Vorbereitungshandlung zum Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens dar, die den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG nicht verwirklicht. Eine Verpflichtung zur Meldung dieser zulässigen Vorbereitungshandlung besteht nicht, sodaß deren Unterlassung rechtlich ohne Belang ist. (Zu § 27 Z 3 AngG; 9 Ob A 118/93)

•Entlassung — unerklärlicher Treibstoffverbrauch

Wird der durchschnittliche Treibstoffverbrauch eines Kraftfahrzeuglenkers ohne betriebstechnische Notwendigkeit bei weitem überschritten, rechtfertigt dies auch dann nicht die Entlassung, wenn dieser Mehrverbrauch offenbar auf die Fahrweise des Arbeit...

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